Corona - Virus SARS-CoV-2
Sport – Antworten auf häufig gestellte Fragen (Stand: 02.06.2021)
Sport ist wichtig für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und kann dabei helfen, gesund zu bleiben. Wir beantworten an dieser Stelle die Fragen der Bürgerinnen und Bürger zur Niedersächsischen Corona-Verordnung in Bezug auf die sportliche Betätigung.
Wie verhält es sich mit dem Sport und den neuen Regelungen?
Und wie ist es dabei mit den Kindern?
Folgende Regelungen sind relevant für den Sportbetrieb:
- § 2: Kontaktbeschränkungen
- § 3 Abs. 4 Nrn. 7 Mund-Nasen-Bedeckung
- § 4: Hygienekonzept
- § 5 a: Testung
- § 6a: Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen
- § 7f: Nutzung von Schwimmbädern/Freibädern, Saunen und Thermen
- § 11: Kindertagespflege, private Kinderbetreuung, Jugendfreizeiten
- § 16: Freizeit- und Amateursport in geschlossenen Räumen
- § 16a: Freizeit- und Amateursport unter freiem Himmel
- § 17: Spitzen- und Profisport
Auch beim Sport gilt es nach dem jeweiligen Infektionsgeschehen vor Ort zu unterscheiden.
Nachstehend finden Sie den Überblick:
Sport in Kommunen mit einer Inzidenz von nicht mehr als 35:
Was gilt für den Freizeit- und Amateursport?
Die Ausübung von Freizeit- und Amateursport ist sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel ohne Einschränkungen möglich. Allerdings müssen von der Betreiberin oder dem Betreiber einer Sportanlage Maßnahmen im Rahmen eines Hygienekonzeptes getroffen werden, die insbesondere die räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern, damit Personenströme und Warteschlangen vermieden werden.
Eine Testpflicht ist nicht mehr vorgeschrieben, es wird jedoch herzlich darum gebeten, insbesondere bei der Sportausübung mit Kontakt in geschlossenen Räumen, sich auch weiterhin regelmäßig testen zu lassen.
Darüber hinaus gilt es weiterhin vorsichtig zu bleiben und möglichst draußen Sport zu machen und möglichst kontaktlos bzw. mit Abstand.
Sport in Kommunen mit einer Inzidenz von mehr als 35, aber nicht mehr als 50:
Was gilt für den Freizeit- und Amateursport?
Die Ausübung von Freizeit- und Amateursport ist eingeschränkt und unter zwingender Einhaltung bestimmter Voraussetzungen möglich, wobei zwischen der Sportausübung in geschlossenen Räumen und der Sportausübung im Freien zu unterscheiden ist.
Was gilt für die Sportausübung in geschlossenen Räumen?
In geschlossenen Räumen ist die sportliche Betätigung – auch mit Kontakt - zum einen für 10 Personen aus insgesamt drei Haushalten zulässig, wobei Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind; nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Zum anderen dürfen auch Gruppen jeden Alters von bis zu 30 Personen zuzüglich betreuender Personen Sport – auch mit Kontakt – betreiben, wobei geimpfte Personen und genesene Personen nicht eingerechnet werden. Darüber hinaus ist die sportliche Betätigung in beliebig großen Gruppen zulässig, wenn kontaktfreier Sport betrieben wird und ein Abstand zwischen den teilnehmenden Personen von jeweils 2 Metern eingehalten wird oder je teilnehmender Person eine Fläche von 10 qm zur Verfügung steht.
Wenn die Sportausübung in Gruppen (sowohl mit Kontakt als auch kontaktlos) betrieben wird, besteht eine Testpflicht für volljährige Personen sowie unabhängig vom Alter für Trainerinnen, Trainer und betreuende Personen.
Für die Nutzung der Sportanlage muss zwingend ein umfassendes Hygienekonzept erstellt werden. Darin sind insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die eine hinreichende räumliche Trennung der beschriebenen Personengruppen voneinander sicherstellen. Dies gilt insbesondere für Fitnessstudios.
Was gilt für die Sportausübung im Freien?
Im Freien ist die sportliche Betätigung – auch mit Kontakt - zum einen für 10 Personen aus insgesamt drei Haushalten zulässig, wobei Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind; nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt.
Zum anderen dürfen auch Gruppen jeden Alters von bis zu 30 Personen zuzüglich betreuender Personen Sport – auch mit Kontakt – betreiben, wobei impfte Personen und genesene Personen nicht eingerechnet werden. Wenn die Sportausübung mit Kontakt in Gruppen (also auch Mannschaftssport) betrieben wird, besteht eine Testpflicht für volljährige Personen sowie unabhängig vom Alter für Trainerinnen, Trainer und betreuende Personen.
Darüber hinaus ist die sportliche Betätigung in beliebig großen Gruppen zulässig, wenn kontaktfreier Sport betrieben wird und ein Abstand zwischen den teilnehmenden Personen von jeweils 2 Metern eingehalten wird oder je teilnehmender Person eine Fläche von 10 qm zur Verfügung steht. Hier besteht keine Testpflicht, da die Abstände eingehalten werden können (und müssen).
Für die Nutzung der Sportanlage muss zwingend ein umfassendes Hygienekonzept erstellt werden.
Was ist mit Umkleideräumen und Duschen?
Die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist nicht zulässig!
Sport in Kommunen mit einer Inzidenz von mehr als 50 bis 100:
Was gilt für den Freizeit- und Amateursport?
Die Ausübung von Freizeit- und Amateursport ist eingeschränkt und unter zwingender Einhaltung bestimmter Voraussetzungen möglich, wobei zwischen der Sportausübung in geschlossenen Räumen und der Sportausübung im Freien zu unterscheiden ist.
Was gilt für die Sportausübung in geschlossenen Räumen?
In geschlossenen Räumen ist die sportliche Betätigung mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts zulässig. Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren sind nicht einzurechnen, nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden ebenfalls nicht eingerechnet. Die Sportausübung kann innerhalb dieses Personenkreises sowohl mit Kontakt als auch kontaktlos erfolgen.
Damit ist lediglich individuelles Sporttreiben im Rahmen der Kontaktbeschränkungen zulässig, nicht aber Gruppenangebote oder gar Kontaktsport. Klassische Mannschaftssportarten können nur betrieben werden, wenn sie individuell im Rahmen der Kontaktbeschränkungen (und der entsprechenden Abstände) angeboten werden.
Es besteht eine Testpflicht für volljährige Personen sowie unabhängig vom Alter für Trainerinnen, Trainer und betreuende Personen.
Für die Nutzung der Sportanlage muss zwingend ein umfassendes Hygienekonzept erstellt werden. Darin sind insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die eine hinreichende räumliche Trennung der beschriebenen Personengruppen voneinander sicherstellen. Dies gilt insbesondere für Fitnessstudios.
Was gilt für die Sportausübung im Freien?
Auch im Freien ist die sportliche Betätigung mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts zulässig. Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren sind nicht einzurechnen, nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden ebenfalls nicht eingerechnet. Die Sportausübung kann innerhalb dieses Personenkreises sowohl mit Kontakt als auch kontaktlos erfolgen. Zu anderen Gruppen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden.
Im Freien dürfen zudem bis zu 30 Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 18 Jahren in nicht wechselnder Gruppenzusammensetzung zuzüglich betreuender Personen Sport treiben. Die Sportausübung kann sowohl mit Kontakt als auch kontaktlos erfolgen. Auch Mannschaftssport ist zulässig. Eine Testpflicht besteht für die Kinder und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahren nicht; sie besteht jedoch für die betreuenden Personen und für die volljährigen Jugendlichen.
In einer Gruppe darf im Übrigen im Freien kontaktlos Sport betrieben werden, sofern ein Abstand von jeweils 2 Metern eingehalten wird oder je Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung steht. Für diesen kontaktlosen Gruppensport gilt aber für Volljährige und für Trainerinnen und Trainer/Betreuerinnen und Betreuer eine Testpflicht. Diese Testpflicht entfällt für vollständig geimpfte und genesene Personen.
Kontaktsport darf man im Freien nur mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts sowie mit den Kindern dieser Personen bis zu einem Alter von einschl. 14 Jahren treiben. Eine Testpflicht besteht auch für die betreuenden Personen.
Wie viele Personen dürfen sich insgesamt zeitgleich auf einer Sportanlage befinden?
Was die Sporttreibenden auf einer Sportanlage – in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel – anbelangt, haben die Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen in ihren Hygienekonzepten Maßnahmen vorzusehen, die die auf oder in einer Sportanlage befindliche Personenzahl je nach räumlicher Kapazität begrenzen und steuern.
Gemeinsames Sporttreiben mehrerer Sportler bzw. mehrere Paare in einer Halle ist vor dem Hintergrund der damit verbundenen Gefahren allenfalls bei großen Abständen - wie beispielsweise in einer Tennishalle - denkbar. Notwendig ist in jedem Fall ein großer Abstand zu etwaigen weiteren Sporttreibenden, dass keinerlei Infektionsgefahr für gleichzeitig Mitsportreibende besteht.
Was ist mit Umkleideräumen und Duschen?
Die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist nicht zulässig!